Satzung des Vereins Historische Uniformen des Deutschen Kaiserreichs 1871-1918 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein „Historische Uniformen des Deutschen Kaiserreichs 1871-1918“ e.V. mit Sitz in Gotha verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung, Pflege, Restaurierung, Konservierung sowie eine breitgefächerte und öffentlichkeitswirksame Aufarbeitung sämtlicher erhaltenswerter Zeugnisse der preußisch-deutschen Militärgeschichte und der bis 1918 existierenden deutschen Bundesstaaten. Besonderes, jedoch nicht ausschließliches, Augenmerk liegt hierbei auf der Zeitepoche 1870 - 1918 und den auf dem Territorium des Landes Thüringen ehemalig existierenden Herzog- und Fürstentümern. Geschichtliche Epochen vor und nach dem gewählten Zeitraum sollen bei gegebenen Anlässen in die Arbeit einbezogen werden. Die Kriegsgräberfürsorge wird betrieben.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, wie Ausstellungen, Vorträge und Diskussionen, Forschungsvorhaben und Veröffentlichungen, die Pflege des Liedgutes. Der Verein führt alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Die Vereinsarbeit geht von einem humanistischen Gedankengut aus und ist im Rahmen des für unsere gemeinsame Zukunft wichtigen „Europa-Gedankens“ zu gestalten. Der Verein ist bestrebt, Kontakte zu ähnlich gelagerten Gruppen und Vereinen auch außerhalb Deutschland aufzunehmen.
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Zuwendungen an Dritte
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Gotha, die es für 10 Jahre zu verwalten hat. Sollte in dieser Zeit ein Verein mit gleichem oder im wesentlichen gleichem, in jedem Fall aber steuerbegünstigtem Zweck entstehen, ist das Barvermögen an diesen zu übertragen. Ist dies nicht gegeben, ist das Barvermögen für mildtätige Zwecke zu verwenden. Sachwerte sind an das Museum für Regionalgeschichte/Schloß Friedenstein in Gotha zu übergeben.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Es gibt ordentliche und Ehrenmitglieder.
(2) Mitglied des Vereins können sowohl jede natürliche Person nach Vollendung des 16. Lebensjahres als auch andere eingetragene ideelle Vereine werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
Für alle neu aufgenommenen Mitglieder gilt ein Jahr Probezeit. Das Mitglied auf
Probe hat die gleichen Rechte und Pflichten wie jedes ordentliche Mitglied. Nach Ablauf dieser Zeit entscheidet der Vorstand, ob es weiterhin dem Verein angehören kann. Sollte sich der Vorstand dagegen entscheiden, so wird das Mitglied ohne Nennung von Gründen über den Sachverhalt informiert und aufgefordert, seine Mitgliedskarte abzugeben. Im anderen Fall erfolgt keine Information. Die Probezeit kann entfallen, wenn ein neues Mitglied auf Empfehlung eines Mitgliedes dem Verein beigetreten ist. In jedem Fall entscheidet jedoch darüber der Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder sind ausschließlich natürliche Personen, die sich sehr um den Verein und seinen Vereinszweck verdient gemacht haben. Ihnen stehen alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds mit folgenden Ausnahmen zu: es wird kein Beitrag erhoben und es wird kein Stimmrecht gewährt. Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ernannt.
(4) Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung des Mitgliedsvereins
b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Monats zulässig,
c) durch Ausschluß aus dem Verein,
d) durch Streichung
(5) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
(6) Ein Mitglied, das über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten fortwährend inaktiv ist und keinen Beitrag zahlt, ist durch Beschluß des Vorstandes zu streichen. Der Beschluß ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch einlegen. Der Vorstand hat daraufhin zu entscheiden, ob die Mitgliedschaft weiterbesteht oder der Ausschluß gemäß §6(5) eingeleitet wird.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer, der gleichzeitig stellvertretender Vorsitzender ist, und dem Kassierer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen in schriftlicher oder elektronischer Form einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind monatlich in voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag für Schüler, Auszubildende, Studenten, Rentner und Arbeitslose ist um 50% ermäßigt. Vorauszahlungen bis zum Ende des Geschäftsjahres sind zulässig.
In besonderen persönlichen Situationen kann auf Antrag des Mitgliedes und Beschluß des Vorstandes das Mitglied zeitweilig von der Pflicht der Beitragszahlung entbunden werden.
§ 11 Schlußbestimmungen
Die Satzung ersetzt die beim Amtsgericht Gotha vorliegende Satzung vom 24. Januar 2004. Der Vorstand wird beauftragt, die Satzungsänderung in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
Festgestellt: 16. Januar 2010
Holger König
Vorsitzender
Wilfried Fauer
Schriftführer
Volker Grosse
Kassierer
Vereinssatzung als [PDF-Datei] zum Herunterladen.
Termine
Hier folgen demnächt die Termine und Ankündigungen für 2021.